Ärzte haften für impfschäden

die klägerin behauptet in folge der impfung an einer autoimmunkrankheit erkrankt zu sein, die unter anderem diverse neurologische ausfälle und lähmungserscheinungen hervorrufe. da ihr bereits negative reaktionen auf vorangegangene impfungen bekannt gewesen seien, hätte sie bei zureichender aufklärung nicht in die impfung eingewilligt, weshalb ihre einwilligung unwirksam sei.

die beklagte ärztin sei bereits nicht der richtige klagegegner. gerne informiert sie der vzbv alle vier bis sechs wochen mit einem kostenlosen newsletter über neue urteile zum verbraucherrecht. die beklagte habe vielmehr mit der vornahme von corona-impfungen eine hoheitliche aufgabe wahrgenommen. die berufung bleibt ohne erfolg.

bei etwaigen schadensersatzansprüchen kämen allein staatshaftungsansprüche gegen den staat in betracht. quelle: gina sanders - fotolia. hinweis: an diesem verfahren war der verbraucherzentrale bundesverband vzbv nicht beteiligt. gerne informiert sie der vzbv alle vier bis sechs wochen mit einem kostenlosen newsletter über neue urteile zum verbraucherrecht.

mit der berufung verfolgt ärzte haften für impfschäden klägerin ihr begehren weiter. die klage sei aufgrund dessen abzuweisen. es wird ein verdacht auf eine impfreaktion diagnostiziert.

ärzte haften für impfschäden

die klage sei aufgrund dessen abzuweisen. daher sei nicht die impfärztin der richtige klagegegner, sondern der staat, dessen aufgabe durch die hoheitlich tätige privatperson erfüllt wurde. sie begehrt schadensersatz von der beklagten. die klägerin behauptet in folge der impfung an einer autoimmunkrankheit erkrankt zu sein, die unter anderem diverse neurologische ausfälle und lähmungserscheinungen hervorrufe.

ärzte haften für impfschäden zur haftung für corona-impfschäden urteil des olg stuttgart vom impfärzte hafteten daher nicht persönlich für etwaige schäden oder aufklärungsfehler.

zur haftung für corona-impfschäden urteil des olg stuttgart vom impfärzte hafteten daher nicht persönlich für etwaige schäden oder aufklärungsfehler. sie begehrt schadensersatz von der beklagten. die beklagte ärztin sei bereits nicht der richtige klagegegner. sie macht geltend, von der beklagten unzureichend über die risiken der impfung aufgeklärt worden zu sein.

die beklagte habe vielmehr mit der vornahme von corona-impfungen eine hoheitliche aufgabe wahrgenommen. bei etwaigen schadensersatzansprüchen kämen allein staatshaftungsansprüche gegen den staat in betracht. eckdaten zum urteil.

Sie macht geltend, von der beklagten unzureichend über die risiken der impfung aufgeklärt worden zu sein

sie sei deshalb auf dauer arbeitsunfähig. das landgericht weist die klage in erster instanz vollumfänglich ab. unmittelbar im anschluss an die zweite impfung befindet sich die klägerin aufgrund einer geringgradigen halbseitigen lähmung und geringer gangunsicherheit fünf tage lang in stationärer behandlung im krankenhaus.

unmittelbar im anschluss an die zweite impfung befindet sich die klägerin aufgrund einer geringgradigen halbseitigen lähmung und geringer gangunsicherheit fünf tage lang in stationärer behandlung im krankenhaus. die berufung bleibt ohne erfolg. mit der berufung verfolgt die klägerin ihr begehren weiter.

sie macht geltend, von der beklagten unzureichend über die risiken der impfung aufgeklärt worden zu sein. quelle: gina sanders - fotolia. das landgericht weist die klage in erster instanz vollumfänglich ab. hinweis: an diesem verfahren war der verbraucherzentrale bundesverband vzbv nicht beteiligt. eckdaten zum urteil.

da ihr bereits negative reaktionen auf vorangegangene impfungen bekannt gewesen seien, hätte sie bei zureichender aufklärung nicht in die impfung eingewilligt, weshalb ihre einwilligung unwirksam sei. es wird ein verdacht auf eine impfreaktion diagnostiziert. sie sei deshalb auf dauer arbeitsunfähig.

daher sei nicht die impfärztin der richtige klagegegner, sondern der staat, dessen aufgabe durch die hoheitlich tätige privatperson erfüllt wurde.

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